Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.09.1977
Außerkrafttretensdatum
09.06.2015
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Text
5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20.Paragraph 20,
Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR12119647
Alte Dokumentnummer
N7197428376L