Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

09.06.2015

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,).

Text

5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 20,

Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.