Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 7

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,
    3. Ziffer 3
      ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR40100027

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P7/NOR40100027

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