Absatz eins,Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
- Ziffer einsob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
- Ziffer 2ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,
- Ziffer 3ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.