Bundesrecht konsolidiert

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Urkundenhinterlegungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 326/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 7, (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,

  1. Ziffer eins
    ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
  2. Ziffer 2
    ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
  3. Ziffer 3
    ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
  1. Absatz 2,Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029952

Alte Dokumentnummer

N2197421942S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/326/P7/NOR12029952

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