Kurztitel
Urkundenhinterlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1974Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,
Text
§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,Paragraph 7, (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,
ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2)Absatz 2,Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.