Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1974

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Text

Paragraph 7, (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Kartei festzustellen,

  1. Ziffer eins
    ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
  2. Ziffer 2
    ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
  3. Ziffer 3
    ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
  1. Absatz 2,Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.