Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, des Heimarbeitsgesetzes 1960 regelmäßig beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096872

Alte Dokumentnummer

N6197420585L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P6/NOR12096872

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