Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
  2. Absatz 2,Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des Paragraph 27, des Heimarbeitsgesetzes 1960 regelmäßig beschäftigt werden.