Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
31.05.2021
Abkürzung
BRWO 1974
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aktives Wahlrecht
§ 6.Paragraph 6,
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Im RIS seit
09.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138851