Bundesrecht konsolidiert

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Betriebsrats-Wahlordnung 1974 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 6,

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P6/NOR40138851

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