Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
11.04.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner,
Gartengestaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
10006332
Dokumentnummer
NOR40077094