Bundesrecht konsolidiert

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 261/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982

Außerkrafttretensdatum

10.04.2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

10006332

Dokumentnummer

NOR12073362

Alte Dokumentnummer

N51982139490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/261/P5/NOR12073362

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