Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.