Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.04.2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)“ kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Gartengestalter, Blumenhändler, Friedhofsgärtner,

Gartengestaltung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

10006332

Dokumentnummer

NOR40077094