Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 28

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Das gehörig kundgemachte Lehrlingseinkommen ist innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2,Das festgesetzte Lehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über das Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
  3. Absatz 3,Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich ein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie das Lehrlingseinkommen regeln.

    Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Paragraph 24, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsvereinbarung

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229113

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P28/NOR40229113

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