Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Rechtswirkungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die gehörig kundgemachte Lehrlingsentschädigung ist innerhalb ihres räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2,Die festgesetzte Lehrlingsentschädigung kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigung sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.
  3. Absatz 3,Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigung außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigung regeln.

    Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, Paragraph 24, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Betriebsvereinbarung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12096996

Alte Dokumentnummer

N6197422908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P28/NOR12096996

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