Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40108598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P27/NOR40108598

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