Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 27

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P27/NOR40229112

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