Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Verfahren zur Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung wird auf Antrag eines gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Paragraph 25, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ist einem Kataster einzuverleiben.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 21, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40108598