Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

22.09.1996

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Unternehmen mit besonderer Zweckbestimmung

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Auf Unternehmen, die
    1. Ziffer eins
      unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz eins, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;
    3. Ziffer 3
      den in Paragraph 132, Absatz 4, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht.

Paragraph 199, Absatz 2, ist auf Unternehmen im Sinne der Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Unterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und finanzielle Situation bezieht.

Schlagworte

Arbeitsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112316

Alte Dokumentnummer

N6199658694J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P201/NOR12112316

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