Absatz eins,Auf Unternehmen, die
- Ziffer einsunmittelbar den in Paragraph 132, Absatz eins, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nur anzuwenden, soweit nicht deren besondere Zweckbestimmung betroffen ist;
- Ziffer 2unmittelbar den in Paragraph 132, Absatz 2, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen;
- Ziffer 3den in Paragraph 132, Absatz 4, genannten Zwecken dienen, sind die Paragraphen 199 und 200 nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens dem entgegensteht.