Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 201

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen

Beschluß über die Aufnahme von Verhandlungen

Paragraph 201,
  1. Absatz eins,Der Europäische Betriebsrat hat vier Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung einen Beschluß darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Wenn der Europäische Betriebsrat den Beschluß faßt, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 187, 189 und 190 mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Europäische Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123126

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P201/NOR40123126

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