Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch eins. Teiles gelten – soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist – für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Die Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des römisch eins. Teiles gelten auch für freie Dienstverhältnisse nach Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, wobei unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeber“ auch „Dienstgeber der freien Dienstnehmer“ zu verstehen ist.