Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Schulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.
Im RIS seit
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Gesetzesnummer
10009373
Dokumentnummer
NOR40182144