Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1974
Außerkrafttretensdatum
09.01.1998
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufbau der Schulen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,. (2)Absatz 2,Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Schulstufe an.
Im RIS seit
05.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10009373
Dokumentnummer
NOR40253933