Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.