Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Aufbau der Schulen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,.
  2. Absatz 2,Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.