Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SUG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
§ 15.Paragraph 15,
Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR12111616
Alte Dokumentnummer
N6199655113J