Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 15

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Paragraph 15,

Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12111616

Alte Dokumentnummer

N6199655113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P15/NOR12111616

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