Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Text

Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Paragraph 15,

Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.