Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sonderunterstützungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
SUG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von
Sonderunterstützung in der gesetzlichenBerücksichtigung der Zeiten des Bezuges von, Sonderunterstützung in der gesetzlichen
Pensionsversicherung
§ 15.Paragraph 15,
Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten; §§ 240, 261 Abs. 5 bzw. 284 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. §§ 125 und 139 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. §§ 116 und 130 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Fällt unmittelbar im Anschluß an den Bezug von Sonderunterstützung eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus einem der Versicherungsfälle des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes oder aus dem Versicherungsfall des Todes nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an, so ist der Wegfall der Sonderunterstützung im Bereich einer gesetzlichen Pensionsversicherung dem Wegfall einer Pension aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten; Paragraphen 240, 261, Absatz 5, bzw. 284 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraphen 125 und 139 Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraphen 116 und 130 Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10008279
Dokumentnummer
NOR12096604
Alte Dokumentnummer
N6197320570L