Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
    1. Litera a
      im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Litera b
      vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bilden, beschäftigt waren und durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 10 zum ASVG angeführten Arbeiten verrichteten.
    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß Paragraph 236, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bzw. gemäß Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, bzw. gemäß Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, erfüllen; hiebei gelten Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2,Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

Anmerkung

ÜR: Art. V Abs. 7 idF BGBl. Nr. 297/1995

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12111391

Alte Dokumentnummer

N6199654270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P1/NOR12111391

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