Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sonderunterstützungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.1995

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Sonderunterstützung nach diesem Bundesgesetz haben Personen, denen das Arbeitsmarktservice auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann und die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 55.Lebensjahr, Frauen das 50. Lebensjahr, vollendet haben und
      2. Litera b
        vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem Dienstverhältnis standen, das wegen Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung geendet hat und der Betrieb zu einem Wirtschaftszweig gehört, hinsichtlich dessen eine Feststellung gemäß Absatz 3, vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        das 59. Lebensjahr, Frauen das 54. Lebensjahr, vollendet haben und
      2. Litera b
        in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren sowie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen; Paragraph 14, Absatz 6, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, ist nicht anzuwenden.
    Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderunterstützung, daß die Personen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sind und an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, gemäß Paragraph 236, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bzw. gemäß Paragraph 120, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, bzw. gemäß Paragraph 111, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, erfüllen; hiebei gelten Paragraph 251 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 129, Absatz 7, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß.
  2. Absatz 2,Zumutbar im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist weiters auf das Alter des Arbeitslosen, auf die noch zu erwartende Dauer der Berufstätigkeit, auf die allfällige Notwendigkeit zu übersiedeln oder zu pendeln sowie auf die Dauer einer allfälligen Arbeitsmarktausbildung Bedacht zu nehmen. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und wirtschaftliche Angelegenheiten fest, in welchen Wirtschaftszweigen bei der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben anzunehmen ist, daß diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 4,Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Absatz 3, zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Zusammenhang steht.
  5. Absatz 5,Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind in einem Wirtschaftszweig jedenfalls gegeben, wenn die einschlägigen Produkte zwar unter die Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften fallen, aber dem normalen Zollabbauschema der Abkommen nicht unterliegen.
  6. Absatz 6,Eine Betriebseinschränkung oder eine Betriebsstillegung infolge der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften begründet einen Anspruch auf Sonderunterstützung nur dann, wenn die Betriebseinschränkung oder die Betriebsstillegung bis spätestens zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Zollabbaues erfolgt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096591

Alte Dokumentnummer

N6197320556L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P1/NOR12096591

Navigation im Suchergebnis