(4)Absatz 4,Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Abs. 3 zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b im Zusammenhang steht.Wenn unterschiedliche Verhältnisse in einem Wirtschaftszweig es erforderlich erscheinen lassen, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in der gemäß Absatz 3, zu treffenden Feststellung auszusprechen, daß vor der Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes das örtlich zuständige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festzustellen hat, ob die Einschränkung oder Stillegung mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Zusammenhang steht.