(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 lit. b lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmervorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmervorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind.