Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ § 3

Kurztitel

Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Paragraph 7, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10008299

Dokumentnummer

NOR40021704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/604/P3/NOR40021704

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