Kurztitel

Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Paragraph 7, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 ist anzuwenden.