Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien) - BMJ

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 604/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 385/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für jede Seite über der Normalleistung gebührt eine Schreibprämie, für jede Seite nach Ansage überdies eine Ansageprämie. Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen.
  2. Absatz 2,Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die Ansageprämie 0,0056 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für jede begonnene Zeile gebührt der aliquote Teil der Prämie. Die sich bei der Berechnung dieser Mehrleistungszulagen ergebenden Restbeträge von weniger als 5 Groschen sind zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und darüber auf 10 Groschen aufzurunden.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008299

Dokumentnummer

NOR12099615

Alte Dokumentnummer

N61981115700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/604/P3/NOR12099615

Navigation im Suchergebnis