(2)Absatz 2,Zeilen zu Beginn eines neuen Absatzes können um 5 Zwischenräume weniger enthalten. Endzeilen gelten als volle Zeilen. Die Geschäftszahl und die Aufschrift gelten zusammen als eine Zeile, ebenso beim Abschluß die Angabe des Gerichtes (der staatsanwaltschaftlichen Behörde), der Abteilung (des Referates) und des Tages. Durchschläge sind nicht besonders zu rechnen; Formblätter, die im Durchdruckverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können, gelten als ein Stück.