(1)Absatz eins,Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (§ 271 StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten.Die Normalleistung besteht in der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Seiten innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung der Normalleistung und der sie übersteigenden Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten zu zählen, die von einem Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf einer Schreibmaschine oder einem Textverarbeitungsgerät erbracht werden; Schreibarbeiten zur Übertragung von Hauptverhandlungsprotokollen (Paragraph 271, StPO) zählen doppelt. Eine Maschinschreibseite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Schriftzeichen oder Zwischenräumen, eine Textverarbeitungsseite mindestens 1760 Schriftzeichen oder Zwischenräume zu enthalten.