Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wählerevidenzgesetz 1973 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 601/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Schlagworte

Befangenheit

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152602

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P7/NOR40152602

Navigation im Suchergebnis