Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152602