Bundesrecht konsolidiert

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Wählerevidenzgesetz 1973 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 601/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

14.12.1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Schlagworte

Befangenheit

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007767

Alte Dokumentnummer

N11973137340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P7/NOR12007767

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