Absatz eins,Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)