Bundesrecht konsolidiert

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Notariatstarifgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

Paragraph 29,

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. vgl. auch § 34

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039348

Alte Dokumentnummer

N2199746733L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P29/NOR12039348

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