Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.04.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
NTG
Index
27/02 Notare
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
Abschriftenbeglaubigungsgebühren
§ 29.Paragraph 29,
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
Anmerkung
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch
BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. vgl. auch § 34.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029195
Alte Dokumentnummer
N2197314786T