Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,
BG
Paragraph 29
01.07.1997
31.12.2001
NTG
27/02 Notare
Betragsanpassung durch römisch fünf
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 35, durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997,. Diese römisch fünf ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. vergleiche auch Paragraph 34
13.02.2024
10002267
NOR12039348
N2199746733L