Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,
BG
Paragraph 29
01.04.1985
30.06.1997
NTG
27/02 Notare
Betragsanpassung durch römisch fünf
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 35, durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,. Diese römisch fünf ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. vergleiche auch Paragraph 34,
13.02.2024
10002267
NOR12029195
N2197314786T