Bundesrecht konsolidiert

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Notariatstarifgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 5 000 S 24 S,
    2. Ziffer 2
      über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 30 S,
    3. Ziffer 3
      über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 60 S,
    4. Ziffer 4
      über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 30 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 30 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 120 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039346

Alte Dokumentnummer

N2199746731L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/576/P25/NOR12039346

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