Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notariatstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.04.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
NTG
Index
27/02 Notare
Beachte
Betragsanpassung durch V
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 5 000 S 20 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 25 S,
über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 50 S,
über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 25 S mehr,
über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 25 S mehr,
über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 100 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
(2)Absatz 2,Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch
BGBl. Nr. 604/1978. Diese V ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die V,
BGBl. Nr. 99/1985, hat die Gebühren für § 25 nur nochmals festgestellt.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029191
Alte Dokumentnummer
N2197314782T