Kurztitel

Notariatstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.04.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

NTG

Index

27/02 Notare

Beachte

Betragsanpassung durch römisch fünf

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich 5 000 S 20 S,
    2. Ziffer 2
      über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 25 S,
    3. Ziffer 3
      über 10 000 S bis einschließlich 50 000 S 50 S,
    4. Ziffer 4
      über 50 000 S bis einschließlich 600 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 25 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 600 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 200 000 S um 25 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 1 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 100 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 10 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Gebühren nach Absatz eins, gelten auch für Lebenszeugnisse.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 35, durch Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,. Diese römisch fünf ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, hat die Gebühren für Paragraph 25, nur nochmals festgestellt.

2. zur Bemessungsgrundlage vergleiche Paragraph 5

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029191

alte Dokumentnummer

N2197314782T