Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1985Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 604/1978. Diese V ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die V, BGBl. Nr. 99/1985, hat die Gebühren für § 25 nur nochmals festgestellt.1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 35, durch Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,. Diese römisch fünf ist am 15. Dezember 1978 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 1978 bewirkt wurden. Die römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, hat die Gebühren für Paragraph 25, nur nochmals festgestellt.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 52. zur Bemessungsgrundlage vergleiche Paragraph 5