(3a)Absatz 3 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 86, HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.