Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 3

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. Absatz 2,Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72,,, 73a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
  3. Absatz 3 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 86, HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. Anmerkung eins, )
  5. Absatz 5,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

(___________________
Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022, Anpassungsfaktor für 2023: 1,058
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2023, Anpassungsfaktor für 2024: 1,097
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2024, Anpassungsfaktor für 2025: 1,046
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2025, Anpassungsfaktor für 2026: 1,027)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40278488

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P3/NOR40278488

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