Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. Absatz 2,Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. Anmerkung eins, )
  4. Absatz 5,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
    (___________________
    Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022, Anpassungsfaktor für 2023: 1,058)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40202401

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P3/NOR40202401

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