Bundesrecht konsolidiert

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Impfschadengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 371/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sind unmittelbar von Bundesbehörden zu versehen.
  2. Absatz 2,Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.
  3. Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Paragraphen 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 82 Absatz eins, 2, 4 und 5, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 299 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR40035662

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/371/P3/NOR40035662

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