(2)Absatz 2,Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Artikel 41, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.